Gesetze / Konsumcannabisgesetz
KCanG§ 44 THC-Grenzwerte im Straßenverkehr
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 4
- AG Dortmund, 11.04.2024 – 729 OWi-251 Js 287/24 -27/24
- OVG Schleswig, 27.01.2025 – 4 MB 6/24Zitiert von 8
- BayObLG, 10.10.2024 – 202 ObOWi 989/24Zitiert von 1
- BayObLG, 02.05.2024 – 202 ObOWi 374/24Zitiert von 2
4 Entscheidungen zu § 44 KCanG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr eingesetzte Arbeitsgruppe schlägt bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol im Blut vor, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.