Gesetze / Kapitalanlage-Verhaltens- und -Organisationsverordnung
KAVerOV§ 3 Interessenkonflikte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften bestimmen sich
entsprechend den Artikeln 30 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAVerOV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Unbeschadet der Pflichten nach Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft von OGAW oder von Publikums-AIF eine Kurzbeschreibung der nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 ausgearbeiteten Strategien auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Einzelheiten zu den aufgrund dieser Strategien getroffenen Maßnahmen hat sie den Anlegern auf Verlangen kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.