Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung

KARBV

§ 6 Verantwortung und Zweck

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/6#abs-1 (1) Die Aufstellung des Jahresberichts gemäß § 101 des Kapitalanlagegesetzbuches (Jahresbericht) einschließlich der der Vermögensaufstellung zugrunde liegenden Bewertungen liegt in der Verantwortung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die das Sondervermögen verwaltet. Die Aufstellung des Abwicklungsberichts liegt in der Verantwortung der Verwahrstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/6#abs-2 (2) Der Jahresbericht dient

1.
der Darstellung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft im Rahmen der Verwaltung des Sondervermögens sowie
2.
der umfassenden Information über Inhalt und Umfang der Tätigkeit nach Nummer 1, über den Wert des Sondervermögens, die durchgeführten Geschäfte, die Ergebnisse im abgelaufenen Geschäftsjahr und die bisherige Entwicklung des Sondervermögens.
§ 5 § 7