Gesetze / Kapitalanlage-Rechnungslegungs- und -Bewertungsverordnung

KARBV

§ 5 Investmentrechtliche Rechnungslegung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/5#abs-1 (1) Auf die investmentrechtliche Rechnungslegung sind die formellen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, soweit sich aus dem Kapitalanlagegesetzbuch und dieser Verordnung sowie hinsichtlich der AIF auch aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2013 nichts anderes ergibt. Bei der investmentrechtlichen Rechnungslegung ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KARBV/5#abs-2 (2) Die Buchführung ist auf die Anforderungen hinsichtlich der Berichte nach dem Kapitalanlagegesetzbuch auszurichten und muss vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und nachvollziehbar sein sowie eine Nachprüfbarkeit durch sachverständige Dritte ermöglichen.

§ 4 § 6