Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 8 Darstellung der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/8#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/8#abs-2 (2) Darzustellen sind die wesentlichen Änderungen der rechtlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Grundlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft im Berichtszeitraum, wobei insbesondere zu berichten ist über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/8#abs-3 (3) Über wesentliche auf andere Unternehmen ausgelagerte Aufgaben ist im Prüfungsbericht gesondert zu berichten, soweit die Berichterstattung nicht nach § 22 Absatz 5 zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/8#abs-4 (4) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation, insbesondere die Geeignetheit der Regelungen bei persönlichen Geschäften der Mitarbeiter zur Verhinderung von Missbrauch sowie die Angemessenheit der Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung, ist zu beurteilen, soweit dies nicht die Verwaltung der Investmentvermögen betrifft.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/8#abs-5 (5) Soweit der Abschlussprüfer nur verpflichtet ist, über Änderungen zu berichten, hat er darüber hinaus in angemessenen Abständen vollständig zu berichten. Angemessene Abstände sind in der Regel drei bis fünf Jahre.