Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

KAPrüfbV

§ 42 Weitere Berichtspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/42#abs-1 (1) Im Prüfungsbericht ist zu berichten, ob die Erträge des Sondervermögens nach § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches ordnungsgemäß verwendet wurden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/42#abs-2 (2) Wird das Sondervermögen mit eigenen Aufwendungen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den Anlagebedingungen belastet, so ist darzustellen, nach welchem Verfahren die Preise für die eigenen Aufwendungen ermittelt wurden.

§ 41 § 43