Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
KAPrüfbV§ 3 Allgemeine Prüfungs- und Berichtsgrundsätze
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Prüfungsbericht muss vollständig und übersichtlich gegliedert sein. Bei den Beurteilungen im Prüfungsbericht sind die aufsichtsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Im Prüfungsbericht darzulegen sind für die Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalverwaltungsgesellschaft bedeutsame Ereignisse, die nach dem Bilanzstichtag der Gesellschaft eingetreten und dem Abschlussprüfer bekannt geworden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes durchgeführt, so hat der Abschlussprüfer die Ergebnisse dieser Prüfung bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung gemäß § 14 des Kapitalanlagegesetzbuches in Verbindung mit § 44 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes waren, kann sich die aufsichtsrechtliche Berichterstattung auf Veränderungen bis zum Bilanzstichtag der Gesellschaft beschränken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Soweit die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) im Einzelfall gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prüfungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbericht die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen im Überblick und die insoweit vorgenommenen Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Umfang der Berichterstattung unterliegt, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, dem pflichtgemäßen Ermessen des Abschlussprüfers und hat der Bedeutung der dargestellten Vorgänge zu entsprechen. Über bedeutsame Veränderungen gegenüber dem letzten Berichtszeitraum ist stets zu berichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Prüfungsberichte sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung an den Dienstsitz in Frankfurt am Main einzureichen. Mindestens ein Exemplar ist vom Abschlussprüfer eigenhändig zu unterzeichnen und entsprechend zu kennzeichnen. Ein Exemplar ist in elektronischer Fassung einzureichen. Spezial-AIF müssen die Prüfungsberichte nach Satz 1 nur einreichen, wenn sie dazu von der Bundesanstalt aufgefordert werden.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 17 Abs. 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1498)
BGBl. 2021 I S. 1498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.