Gesetze / Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung

KAPrüfbV

§ 21 Berichtszeitraum

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/21#abs-1 (1) Die Berichterstattung nach diesem Abschnitt kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Abschlussprüfers in Abstimmung mit der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt als dem nach § 12 Absatz 3 in einem gesonderten Berichtsteil erfolgen, jedoch nicht vor dem Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres. Dieser Berichtsteil ist der Bundesanstalt unverzüglich nach Fertigstellung einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAPr%C3%BCfbV/21#abs-2 (2) Ergeben sich bis zum Ende des Berichtszeitraums wesentliche Änderungen bei den Ergebnissen eines Berichtsteils nach Absatz 1, ist über diese Änderung zu berichten.

§ 20 § 22