Gesetze / Kapitalanlagegesetzbuch
KAGB§ 272a Genehmigung des geschlossenen Feederfonds; besondere Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-1 (1) Die Anlagebedingungen eines geschlossenen Publikums-AIF können vorsehen, dass dieser als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds anlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-2 (2) Die Anlage eines inländischen geschlossenen AIF als geschlossener Feederfonds in einem geschlossenen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt und ist nur genehmigungsfähig, wenn es sich bei dem geschlossenen Masterfonds um einen geschlossenen AIF handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-3 (3) Spezial-AIF dürfen in einer geschlossenen Master-Feeder-Struktur entweder nicht geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds sein, wenn geschlossene Publikums-AIF geschlossener Masterfonds oder geschlossener Feederfonds derselben geschlossenen Master-Feeder-Struktur sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-4 (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die den geschlossenen Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag gemäß § 267 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-5 (5) Der Wechsel der Anlage in einen anderen geschlossenen Masterfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Antrags zu erteilen, wenn alle in Satz 2 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der geschlossene Feederfonds, seine Verwahrstelle und sein Abschlussprüfer sowie der geschlossenen Masterfonds die Anforderungen nach diesem Unterabschnitt erfüllen. § 163 Absatz 2 Satz 2 und 4 bis 10 gilt entsprechend. § 267 Absatz 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KAGB/272a#abs-6 (6) § 172 gilt entsprechend.