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KAG

§ 15 Leichtfertige Abgabenverkürzung und Abgabengefährdung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer als abgabenpflichtige Person oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten einer solchen eine der in § 14 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/15#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder

den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt

und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/15#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/15#abs-4 (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 391, 393, 396, 397, 407 und 411 der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/15#abs-5 (5) § 3 Absatz 2 Satz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.

§ 14 § 16