Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg

KAG

§ 13 Kleinbeträge, Abrundung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/13#abs-1 (1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KAG/13#abs-2 (2) Centbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.

§ 12e § 14