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# § 13 KAG (Brandenburg) — Kleinbeträge, Abrundung

Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als 10 Euro ist und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist.

(2) Centbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Cent nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Cent nach oben aufgerundet werden.

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Zitiervorschlag: § 13 KAG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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