Gesetze / Käseverordnung

KäseV

§ 4 Anforderungen an die Herstellung von Erzeugnissen aus Käse

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/4#abs-1 (1) Bei der Herstellung von Erzeugnissen aus Käse dürfen außer den in den Begriffsbestimmungen für diese Erzeugnisse in § 1 Abs. 4 jeweils genannten Erzeugnissen nur verwendet werden

1.
die in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Stoffe;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
bei Käsezubereitungen
a)
im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und
b)
in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;
5.
bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen
a)
Stärke, Speisegelatine und Laktase und
b)
in technologisch notwendigem Umfang Inulin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/4#abs-2 (2) Bei der Herstellung von Käsezubereitungen muß der Gewichtsanteil des Käses an den insgesamt zur Herstellung verwendeten Stoffen mindestens 50 v.H. betragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/4#abs-3 (3) Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen dürfen an beigegebenen Lebensmitteln nicht mehr als 15 v.H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/K%C3%A4seV/4#abs-4 (4) Käsezubereitungen aus Frischkäse, die unter Verwendung von Früchten, Fruchterzeugnissen, Gemüse oder Gemüseerzeugnissen hergestellt werden, dürfen abweichend von Absatz 3 bis zu 30 v. H. des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses an diesen Lebensmitteln enthalten.

§ 3 § 5