§ 12 Trockenmasse
Schmelzkäse und Schmelzkäsezubereitungen dürfen unbeschadet der sonstigen Anforderungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den in Anlage 2 für die einzelnen Fettgehaltsstufen festgelegten Gehalt an Trockenmasse aufweisen.
Änderungsverlauf
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16.07.2004 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I 1704; 2005 I 2518)
BGBl. 2004 I S. 1704
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20.12.1993 Ausfertigung
§ 12 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I 2440)
BGBl. 1993 I S. 2440
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