Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 91 Siegelung und Entsiegelung durch Notarinnen oder Notare
Stand: 26.08.2026
Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung