Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung
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Die Notarinnen oder Notare sind zuständig, Siegelungen und Entsiegelungen im Auftrag des Gerichts vorzunehmen.
Abschnitt 5:
Ausführungsbestimmungen zur Grundbuchordnung