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JustG NRW

§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich

Stand: 24.12.2024

Nordrhein-Westfalen4 Entscheidungen

Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

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