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JustG NRW§ 54 Räumlicher Anwendungsbereich
Stand: 24.12.2024
Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 54 JustG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG Wuppertal, 29.12.2022 – 4 O 373/21Zitiert von 2
- LG Dortmund, 18.04.2018 – 7 O 131/16Zitiert von 1
- AG Mettmann, 14.12.2017 – 27 C 49/17Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.03.2017 – 12 U 104/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.