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§ 54 JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Räumlicher Anwendungsbereich

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 24.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Schlichtungsversuch nach § 53 Absatz 1 ist nur erforderlich, wenn die Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.