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JustG NRW

§ 30a Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/30a#abs-1 (1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,

2. die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,

3. der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/30a#abs-2 (2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/30a#abs-3 (3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.

Abschnitt 5:

Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

§ 30 § 31