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# § 30a JustG NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes

Justizgesetz Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeistern (Justizwachtmeisterdienst) obliegen

1. die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Justizgebäuden und den dazugehörigen Außenbereichen,

2. die Vorführung von Personen zu gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Sitzungen oder Terminen einschließlich ihrer Bewachung,

3. der Vollzug gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen.

(2) Der Justizwachtmeisterdienst kann zur Erledigung sonstiger dienstlicher Aufgaben herangezogen werden, soweit die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 nicht beeinträchtigt wird.

(3) Die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes werden in der Regel von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen.

Abschnitt 5:

Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz

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Zitiervorschlag: § 30a JustG NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/30a

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