Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen

JustG NRW

§ 22 Verordnungsermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Anlage zu § 21 zu berichtigen, wenn sie durch Änderung der Gerichtsbezirke, durch Gebietsänderungen von Gemeinden, die Änderung von Stadtbezirksgrenzen oder Änderung von Gemeinde-, Stadtbezirks- oder Stadtteilnamen unrichtig geworden ist.

§ 21 § 23