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JustG NRW§ 20 Landessozialgericht und Sozialgerichte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/20#abs-1 (1) Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat seinen Sitz in Essen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/20#abs-2 (2) Die Sozialgerichte haben ihren Sitz
1. in Aachen für das Gebiet der Städteregion Aachen sowie der Kreise Düren und Heinsberg,
2. in Detmold für das Gebiet der kreisfreien Stadt Bielefeld sowie der Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn,
3. in Dortmund für das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Dortmund, Hagen und Hamm sowie der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein, Soest und Unna, des Ennepe-Ruhr-Kreises, des Hochsauerlandkreises und des Märkischen Kreises,
4. in Düsseldorf für das Gebiet der kreisfreien Städte Düsseldorf, Krefeld, Leverkusen, Mönchengladbach, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie des Kreises Mettmann, des Rhein-Kreises Neuss und des Kreises Viersen,
5. in Duisburg für das Gebiet der kreisfreien Städte Duisburg, Essen, Mülheim a. d. Ruhr und Oberhausen sowie der Kreise Kleve und Wesel,
6. in Gelsenkirchen für das Gebiet der kreisfreien Städte Bottrop, Gelsenkirchen und Herne sowie des Kreises Recklinghausen,
7. in Köln für das Gebiet der kreisfreien Städte Bonn und Köln sowie des Kreises Euskirchen, des Rhein-Erft-Kreises, des Oberbergischen Kreises, des Rheinisch-Bergischen Kreises und des Rhein-Sieg-Kreises,
8. in Münster für das Gebiet der kreisfreien Stadt Münster sowie der Kreise Borken, Coesfeld, Steinfurt und Warendorf.
Abschnitt 6:
Bestimmungen für alle Gerichtsbarkeiten und Staatsanwaltschaften
Änderungsverlauf
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15.12.2016 in Kraft
§ 20 und § 28 geändert, §§ 80 bis 86 aufgehoben und § 107 neu gefasst durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016
GV. NRW. 2016 S. 1066
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.