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Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, Jahrgang 2016, S. 1066
GV. NRW. 2016 S. 1066 · 4.569 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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300 Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen Vom 6. Dezember 2016 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird: Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen Artikel 1 Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu §§ 80 bis 86 werden wie folgt gefasst: „§ 80 (weggefallen) § 81 (weggefallen) § 82 (weggefallen) § 83 (weggefallen) § 84 (weggefallen) § 85 (weggefallen) § 86 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst: „§ 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung“. c) Die Angabe zur Anlage zu § 124 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage zu § 124“. 2. In § 20 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Siegen“ durch das Wort „Siegen-Wittgenstein“ ersetzt. 3. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Geschäftsstelle oder, falls Abteilungen der Geschäftsstelle gebildet werden, jede Abteilung der Geschäftsstelle ist mit Beamtinnen oder Beamten aus der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt oder Beschäftigten im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 besetzt, soweit die Erledigung der wahrzunehmenden Aufgaben nicht nach gesetzlichen Bestimmungen oder Verwaltungsvorschriften Angehörigen anderer Dienstzweige zugewiesen ist.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des gehobenen und des mittleren Justizdienstes“ durch die Wörter „der Laufbahngruppe 1, Fachrichtung Justiz, zweites Einstiegsamt und der Laufbahngruppe 2, Fachrichtung Justiz, erstes Einstiegsamt“ ersetzt. 4. Die §§ 80 bis 86 werden aufgehoben. 5. § 107 wird wie folgt gefasst: „§ 107 Erbscheinsverfahren In den Verfahren über die Erteilung, die Einziehung oder die Kraftloserklärung eines Erbscheins finden die Vorschriften des § 14 Absatz 2 und des § 30 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im ersten Rechtszug auch die Vorschriften der §§ 39 und 41 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit keine Anwendung. Der in § 38 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeschriebenen Begründung des Beschlusses bedarf es nicht, wenn ein Erbschein erteilt oder für kraftlos erklärt wird.“ 6. § 133 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 133 Inkrafttreten, Übergangsregelung“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1066) beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 80 bis 86 ist das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ 7. Die Anlage zu Paragraph 124 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe „Absatz 2“ gestrichen. b) In Nummer 3.5 werden die Angabe „Nrn. 4.1 bis 4.4“ durch die Wörter „Nummern 3.1 und 3.4“ und die Angabe „4.5“ durch die Angabe „3.5“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 6. Dezember 2016 Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Hannelore K r a f t (L. S.) Der Finanzminister Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk Garrelt D u i n Der Minister für Inneres und Kommunales Ralf J ä g e r Der Minister für Arbeit, Integration und Soziales Rainer S c h m e l t z e r Der Justizminister Thomas K u t s c h a t y Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Johannes R e m m e l Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Michael G r o s c h e k Die Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter Barbara S t e f f e n s Der Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei Franz-Josef L e r s c h-M e n s e GV. NRW. 2016 S. 1066
Herkunft dieses Textes
Quelle: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, GV. NRW. 2016 S. 1066. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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