nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 1 JusDKIVO (Sachsen) — Ausstattung mit Dienstkleidung

Justizdienstkleidungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und die Beamten des Justizwachtmeisterdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung. Zur Ersatzbeschaffung und Ergänzung der Grundausstattung erhalten sie eine jährliche Gutschrift auf einem persönlichen Bekleidungskonto (Bekleidungskonto). Zur Pflege der erhaltenen Dienstkleidung wird ihnen jährlich ein Pflegegeld ausbezahlt.

(2) Drei Jahre nach Erhalt der Grundausstattung geht die bis dahin empfangene Dienstkleidung in das Eigentum des Beamten über. Entfällt vor Ablauf der drei Jahre nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die bis dahin empfangene Dienstkleidung zurückzugeben. Die nach Ablauf der drei Jahre erhaltene Dienstkleidung geht mit ihrem Erhalt in das Eigentum des Beamten über.

(3) Soweit Beamte unter Berücksichtigung der übertragenen Aufgaben eine besondere Schutzkleidung benötigen, wird diese vom Dienstherrn gestellt. Sie bleibt Eigentum des Dienstherrn.

---

Zitiervorschlag: § 1 JusDKIVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JusDKIVO/1

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
