Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung

JuZuVO

§ 33 Entschädigungssachen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/33#abs-1 (1) Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Landgericht Düsseldorf übertragen. Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/33#abs-2 (2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 32a § 34