(1) Die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) in der jeweils geltenden Fassung, werden auf das Landgericht Düsseldorf übertragen. Die zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Entschädigungssachen, einschließlich der Verfahren nach den Artikeln V und VI des BEG-Schlußgesetzes, werden auf das Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
(2) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.