Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizzuständigkeitsverordnung
JuZuVO§ 20 Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-2 (2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden
dem Oberlandesgericht Köln
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln
zugewiesen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-3 (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.