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JuZuVO

§ 20 Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-1 (1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-2 (2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden

dem Oberlandesgericht Köln

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln

zugewiesen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuZuVO/20#abs-3 (3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 19 § 21