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§ 20 JuZuVO (Nordrhein-Westfalen) — Wertpapiererwerbs- und Übernahmerecht

Justizzuständigkeitsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:

1. dem Landgericht Düsseldorf

für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,

2. dem Landgericht Dortmund

für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,

3. dem Landgericht Köln

für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.

(2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden

dem Oberlandesgericht Köln

für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln

zugewiesen.

(3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.