(1) Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in der jeweils geltenden Fassung ausschließlich die Landgerichte zuständig sind, werden zugewiesen:
1. dem Landgericht Düsseldorf
für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
2. dem Landgericht Dortmund
für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm,
3. dem Landgericht Köln
für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln.
(2) Die Entscheidungen über Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der nach § 66 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zuständigen Landgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten werden
dem Oberlandesgericht Köln
für die Oberlandesgerichtsbezirke Düsseldorf, Hamm und Köln
zugewiesen.
(3) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.