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# § 8 JuSchGDV — Durchführung der Verhandlung

Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes  
Stand: 29.11.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eröffnet, leitet und schließt die Verhandlung. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung.

(2) Nach Aufruf der Sache führt die oder der Vorsitzende in den Sachstand ein. Die Einführung kann auch von den hinzugezogenen Berichterstatterinnen oder Berichterstattern erfolgen. Die anwesenden Beteiligten oder die zu ihrer Vertretung jeweils berechtigte Person sowie anwesende Anregende sind anzuhören.

(3) Die Beisitzerinnen und Beisitzer sind berechtigt, Fragen an die Beteiligten zu richten.

(4) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

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Zitiervorschlag: § 8 JuSchGDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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