Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 6 Befangenheit von Mitgliedern der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Mitglied der Bundesprüfstelle, das sich im Einzelfall für befangen erklärt, darf bei der Verhandlung und Entscheidung nicht mitwirken. Diese Erklärung soll rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Beteiligten können ein Mitglied der Bundesprüfstelle wegen Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitglieds zu rechtfertigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Ablehnung durch eine oder einen der Beteiligten soll bei der Bundesprüfstelle schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen. Über den Ablehnungsantrag entscheiden die übrigen Mitglieder der Bundesprüfstelle nach Anhörung des abgelehnten Mitglieds mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt an die Stelle der oder des Vorsitzenden die zur Vertretung berechtigte Person.

§ 5 § 7