Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 5 Verhandlungstermin

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende der Bundesprüfstelle bestimmt den Verhandlungstermin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Benachrichtigung über den Verhandlungstermin ist den Beteiligten mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung zuzustellen, wenn sie ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Niederlassung im Inland haben. Zustellungen erfolgen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz. Gleichzeitig sind den Beteiligten die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Mitglieder der Bundesprüfstelle und deren Vertretung namhaft zu machen. Den Benachrichtigungen der Beteiligten - ausgenommen der Antragstellerin oder des Antragstellers - ist ein Abdruck der Antragsschrift beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesprüfstelle hat den Beteiligten einen Abdruck der Stellungnahme der Kommission für Jugendmedienschutz (§ 21 Abs. 6 des Jugendschutzgesetzes) zuzusenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Beteiligten können auf die Benachrichtigung über den Termin und die Einhaltung der Frist verzichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die fristgemäße Benachrichtigung (Absatz 2) ist vor Beginn der Verhandlung festzustellen. Ist die Benachrichtigung nicht festzustellen oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 2 erfolgt, so ist die Verhandlung zu vertagen, wenn nicht auf die Benachrichtigung oder die Einhaltung der Frist verzichtet worden ist.

§ 4 § 6