Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes

DVO-JuSchG

§ 13 Führung und Veröffentlichung der Liste

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesprüfstelle führt die Liste der jugendgefährdenden Medien nach § 18 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes in den Teilen A, B, C und D. Für fortlaufende Aktualisierung durch Neueintrag beziehungsweise Streichung sowie für die Neuauflage der Liste ist Sorge zu tragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JuSchGDV/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesprüfstelle hat die Teile A und B der Liste in geeigneter Weise in einer übersichtlichen Zusammenstellung zu veröffentlichen. Dies gilt auch für die den Teilen A und B entsprechenden Teile der bis zum 31. März 2003 bei der Bundesprüfstelle geführten Liste.

§ 11 § 13