Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

JagdHBV

§ 5 Wiederholung der Brauchbarkeitsprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/5#abs-1 (1) Die Prüfungen können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung des Prüfungsfaches „Stöbern mit Ente“ darf nur einmal erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/5#abs-2 (2) Eine Wiederholung gilt nur dann als „bestanden“, wenn alle Prüfungsfächer der wiederholten Fachgruppen erfolgreich absolviert wurden.

§ 4 § 6