Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
JagdHBV§ 5 Wiederholung der Brauchbarkeitsprüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/5#abs-1 (1) Die Prüfungen können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung des Prüfungsfaches „Stöbern mit Ente“ darf nur einmal erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JagdHBV/5#abs-2 (2) Eine Wiederholung gilt nur dann als „bestanden“, wenn alle Prüfungsfächer der wiederholten Fachgruppen erfolgreich absolviert wurden.