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§ 5 JagdHBV (Brandenburg) — Wiederholung der Brauchbarkeitsprüfung

Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfungen können bei Nichtbestehen zweimal wiederholt werden. Eine Wiederholung des Prüfungsfaches „Stöbern mit Ente“ darf nur einmal erfolgen.

(2) Eine Wiederholung gilt nur dann als „bestanden“, wenn alle Prüfungsfächer der wiederholten Fachgruppen erfolgreich absolviert wurden.