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JVollzDSG NRW

§ 8 Zulässigkeit der Datenerhebung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/8#abs-1 (1) Die Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit deren Kenntnis für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVollzDSG%20NRW/8#abs-2 (2) Personenbezogene Daten besonderer Kategorien dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur erhoben werden, soweit dies für vollzugliche Zwecke oder andere nach diesem Gesetz oder den Vollzugsgesetzen anerkannte Zwecke unbedingt erforderlich ist.

§ 7 § 9