Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie

JVAkadV

§ 5 Geschäftsleiter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/5#abs-1 (1) Leiter der Geschäftsstelle (Geschäftsleiter) ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt; er wird durch das Staatsministerium bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/5#abs-2 (2) Er unterstützt den Leiter in den Verwaltungsangelegenheiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/5#abs-3 (3) Er ist Vorgesetzter des Geschäftsstellen- und Hauspersonals.

§ 4 § 6