Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung über die Bayerische Justizvollzugsakademie

JVAkadV

§ 4 Leiter

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/4#abs-1 (1) Leiter der Justizvollzugsakademie ist ein Beamter der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Befähigung zum Richteramt. Er und sein Vertreter werden durch das Staatsministerium bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JVAkadV/4#abs-2 (2) Er ist Dienstvorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie beschäftigten Bediensteten und der Teilnehmer an Ausbildungslehrgängen sowie Vorgesetzter der bei der Justizvollzugsakademie tätigen Lehrkräfte für die Dauer des Lehrauftrags.

§ 3 § 5