Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
JStVollzG NRW§ 5 Soziale Hilfe
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/5#abs-1 (1) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/5#abs-2 (2) Die Maßnahmen des Vollzuges sind den Gefangenen zu erläutern. Die Vorschriften und die innere Organisation der Anstalt, die Ziele und Methoden der angewandten Förder- und Erziehungsmaßnahmen, die Bedeutung freiwilliger Mitwirkung sowie die vorgeschriebenen Wege, Auskunft zu erhalten und Beschwerden vorzubringen, sind ihnen zu erklären, damit sie ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges in vollem Umfang wahrnehmen können. Dazu gehört auch, sie in die Lage zu versetzen, ihr Wahlrecht ausüben zu können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/5#abs-3 (3) Die Gefangenen sind über die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten zu beraten. Die Beratung soll sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen erstrecken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JStVollzG%20NRW/5#abs-4 (4) Mit Gefangenen, gegen die eine Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen ist, sind frühzeitig die Möglichkeiten einer Haftverkürzung zu erörtern. Sie sollen dabei insbesondere auf die Möglichkeit der Leistung von freier Arbeit nach § 29 Absatz 5 hingewiesen werden.