Art 2 Anwendungsbereich
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/2#abs-1 (1) Diese Richtlinie gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/2#abs-2 (2) Diese Richtlinie gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JI-RL/2#abs-3 (3) Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten a) im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, b) durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union.