Gesetze / Jugendgerichtsgesetz
JGG§ 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe
Stand: 10.06.2019
In der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 114 JGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- KG, 11.09.2012 – 4 Ws 77/12, 4 Ws 77/12 - 141 AR 376/12Zitiert von 6
- BVerfG, 31.05.2006 – 2 BvR 1673/04Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage für den JugendstrafvollzugZitiert von 26
- BSG, 28.01.2026 – B 1 KR 20/24 RKrankenversicherung - Ruhen der Leistungsansprüche - Freiheitsentzug - Zurückstellung der Strafvollstreckung wegen einer stationären Suchtrehabilitationsbehandlung
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.12.2007 Ausfertigung
§ 114 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I 2894)
BGBl. 2007 I S. 2894
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30.08.1990 Ausfertigung
§ 114 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1990 I S. 1853
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