Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 5 Ausbildungseinrichtungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Ausbildungsgerichte. Die praktische Ausbildung kann an den Ausbildungsgerichten, an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu.