Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 5 Ausbildungseinrichtungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Ausbildungsgerichte. Die praktische Ausbildung kann an den Ausbildungsgerichten, an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-2 (2) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5#abs-3 (3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu.

§ 4 § 6