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# § 5 JFWAPVO (Sachsen) — Ausbildungseinrichtungen

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung Ausbildungsgerichte. Die praktische Ausbildung kann an den Ausbildungsgerichten, an anderen Gerichten und an Staatsanwaltschaften (Ausbildungsstellen) erfolgen.

(2) Die fachtheoretische Ausbildung findet am Ausbildungszentrum Bobritzsch statt.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter dem Fachbereich Justiz am Ausbildungszentrum Bobritzsch für die fachtheoretische Ausbildung und den Ausbildungsgerichten für die praktische Ausbildung zu.

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Zitiervorschlag: § 5 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/5

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