Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung
JFWAPVO§ 4 Dienstbezeichnung
Stand: 26.08.2026
Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“.