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§ 4 JFWAPVO (Sachsen) — Dienstbezeichnung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Die Anwärterinnen führen die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ und die Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärter“.