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JFWAPVO

§ 39 Nachteilsausgleich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/39#abs-1 (1) Schwerbehinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sowie diesen gleichgestellten behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern (§ 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ) kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. In Fällen besonders schwerwiegender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden. Neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung kann ein anderer angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt. In der mündlichen Prüfung kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden, wenn dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/39#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch für andere Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind. Bei vorübergehender körperlicher Behinderung können Maßnahmen nach Absatz 1 in Ausnahmefällen getroffen werden, wenn dies den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/39#abs-3 (3) Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Im Fall des Satzes 2 hat die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer die Unverzüglichkeit der Antragstellung darzulegen und nachzuweisen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis zu führen. Aus dem amtsärztlichen Zeugnis müssen Tatsachen, die die Prüfungsbehinderung belegen können, hervorgehen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

§ 38 § 40