Gesetze / Landesrecht Sachsen / Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung

JFWAPVO

§ 38 Ergänzungsvorbereitungsdienst

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/38#abs-1 (1) Wer die nicht bestandene Justizfachwirtprüfung wiederholen will, tritt zum Ableisten des Ergänzungsvorbereitungsdienstes grundsätzlich in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. Der Antrag auf Aufnahme in den Ergänzungsvorbereitungsdienst ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/38#abs-2 (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt die Einteilung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/38#abs-3 (3) Zur Wiederholung der Justizfachwirtprüfung kann nur zugelassen werden, wer einen Ergänzungsvorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.

§ 37 § 39