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JFWAPVO

§ 37 Wiederholung der Justizfachwirtprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/37#abs-1 (1) Wer die Justizfachwirtprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung einmal wiederholen. Die Justizfachwirtprüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/37#abs-2 (2) Die Wiederholung erfolgt im nächsten ordentlichen Prüfungstermin. Sie setzt die erfolgreiche Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes voraus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/37#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss bei der Wiederholungsprüfung eine andere oder ein anderer sein als im Termin der nicht bestandenen Justizfachwirtprüfung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/37#abs-4 (4) Einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, die oder der die Justizfachwirtprüfung bei Wiederholung nicht bestanden hat, kann auf Antrag gestattet werden, die Justizfachwirtprüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin ein zweites Mal zu wiederholen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer im zweiten Prüfungsverfahren in der schriftlichen Prüfung eine Gesamtnote von mindestens 5,50 erreicht hat. Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des wiederholten Nichtbestehens der Justizfachwirtprüfung beim Landesjustizprüfungsamt zu stellen.

§ 36 § 38