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JFWAPVO

§ 29 Zulassung zur Justizfachwirtprüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29#abs-1 (1) Ist auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die praktische Ausbildung III bestehen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Justizfachwirtprüfung vor.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29#abs-2 (2) Die Zulassung zur Justizfachwirtprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29#abs-3 (3) Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29#abs-4 (4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,

2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, oder

3. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29#abs-5 (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.

§ 28 § 30