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JFWAPVO

§ 31 Bewertung der Prüfungsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/31#abs-1 (1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern bewertet. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes teilt die Prüferinnen und Prüfer für die schriftliche Prüfung ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/31#abs-2 (2) Können sich die Prüferinnen oder Prüfer über die Bewertung einer Prüfungsarbeit nicht einigen, setzt die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die Note mit einer der von den Prüferinnen oder Prüfern erteilten Noten oder einer dazwischenliegenden Note fest. Sie oder er kann diese Aufgabe einer dritten Prüferin oder einem dritten Prüfer übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/31#abs-3 (3) Die Aufsichtsführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei deren Anfertigung sie Aufsicht geführt haben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/31#abs-4 (4) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage, die Bewertung der ihr oder ihm zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, wird sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. Sofern die ausgeschiedene Prüferin oder der ausgeschiedene Prüfer bereits ein Drittel der ihr oder ihm zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet hat, bleiben die Bewertungen bestehen und müssen nicht wiederholt werden.

§ 30 § 32