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# § 29 JFWAPVO (Sachsen) — Zulassung zur Justizfachwirtprüfung

Justizfachwirtausbildungs- und Prüfungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist auf Grund der bisher erbrachten Leistungen zu erwarten, dass die Anwärterin oder der Anwärter die praktische Ausbildung III bestehen wird, stellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts sie oder ihn zur Justizfachwirtprüfung vor.

(2) Die Zulassung zur Justizfachwirtprüfung erfolgt mit der Ladung zur schriftlichen Prüfung durch das Landesjustizprüfungsamt.

(3) Wer die Ausbildung noch nicht vollständig abgeleistet hat oder sich noch nicht im letzten Monat der Ausbildung befindet, kann auf Antrag vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildung bis zum Tag der mündlichen Prüfung beendet wird.

(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn

1. die Anwärterin oder der Anwärter sie durch falsche Angaben erschlichen hat,

2. sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, oder

3. sich zeigt, dass die Anwärterin oder der Anwärter dauernd prüfungsunfähig ist.

(5) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 29 JFWAPVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/JFWAPVO/29

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